Arbeitskreis
Schwul-lesbische Geschichte
Dortmund

"Widernatürliche Unzucht" - Verfolgung schwuler Männer in Dortmund

Fall 1
"Einen typischen Fall jüdischer Unverschämtheit" - Louis Sch.

Als "einen typischen Fall jüdischer Unverschämtheit" sieht es die Gestapo an, dass der 55-jähriger Reisevertreter Louis Sch. im Februar 1935 in Begleitung junger Männer das Essener Automatenrestaurant "Areg" wiederholt aufgesucht habe. Er habe in dem Lokal, in dem auch viele Jugendliche verkehren, seine Begleiter "geliebkost", dadurch "erhebliches Aufsehen hervorgerufen und Ärgernis erregt" und schließlich Lokalverbot erhalten.

Dagegen beschwert sich der in Dortmund geborene Louis Sch. selbstbewusst bei der Polizei, obwohl ihn als schwulen Juden der nationalsozialistische Hass besonders betrifft. Wenige Wochen später wird er von Nachbarn denunziert, als er den 16-jährigen berufslosen Max F. in seine Wohnung einlädt. Bei den Vernehmungen gibt Sch. zu, homosexuell veranlagt zu sein. Beide leugnen jedoch, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei.

Da die Polizei ihm kein Vergehen nachweisen und kein Strafverfahren einleiten kann, beantragt die Essener Gestapo bei ihrer Berliner Zentrale, Louis Sch. müsse "besonders aber zum Schutze der Staatsjugend […] für eine längere Zeit von der Straße entfernt werden. […] Es wird deshalb eine Schutzhaft bis auf Weiteres und Unterbringung in einem Konzentrationslager beantragt." Am 21. Oktober 1935 wird Sch. in das KZ Esterwegen überführt, wo er nach 28 Tagen angeblich an einer Herz-/Lungenentzündung stirbt.

Gutachten für und wider die Schutzhaft

Unmittelbar vor der Einweisung ins KZ weisen Louis Sch. und sein Bruder, ein Arzt, in mehreren Schreiben auf bestehende Krankheiten hin, u.a. Herz- und Asthmaleiden sowie die vollständige Erblindung des linken Auges. Sch. bittet, aus Krankheitsgründen aus der Schutzhaft entlassen zu werden, er wolle dann in ein Altenheim gehen.

Die Haft- und Arbeitsfähigkeit soll eine Untersuchung durch den Polizeimedizinalrat Dr. T. klären. Dieser stellt in einer ersten Untersuchung fest, Sch. sei "haftfähig und voll arbeitsfähig mit Brillenglas", trotz Kurzsichtigkeit auf dem rechten und Netzhautablösung auf dem linken Auge. Nach einer weiteren Untersuchung am 17. Oktober 1935 urteilt der Arzt: "Aufgrund der letzten Untersuchung halte ich Sch. für einen ziemlich verbrauchten Menschen. Er ist nicht voll arbeitsfähig und für ganz leichte landwirtschaftliche Außenarbeiten tauglich. Büroarbeiten vermag er auszuführen. […] Sch. ist Brillenträger, er vermag nur mit Brille zu arbeiten."

Das zweite Gutachten schadet Sch. offenbar so sehr wie das erste.

Quelle: Rainer Hoffschildt, Die Verfolgung der Homosexuellen in der NS-Zeit, Berlin 1999

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