Arbeitskreis
Schwul-lesbische Geschichte
Dortmund

"Widernatürliche Unzucht" - Verfolgung schwuler Männer in Dortmund

Fall 4
"Ein Kreis von Homosexuellen" - Heinrich N., Willi B., Erich W. und Max M.

Bei ihren Ermittlungen zum Fall Alex Damm stößt die Dortmunder Polizei auf einen "Kreis von Homosexuellen". Nach dem Freitod des deutlich älteren Damm werden vier Dortmunder, ein Schlosser, ein Bäcker, ein Radiomechaniker und ein Konditor, im Alter zwischen 23 und 35 Jahren wegen "widernatürlicher Unzucht" vor Gericht gebracht. "Sie gingen darauf aus, junge Leute an sich zu ziehen und einander zuzuführen, um mit ihnen Unzucht zu treiben."

Der Prozess vor dem Dortmunder Landgericht findet nach Damms Tod statt. Das Gericht verurteilt die Angeklagten am 16. November 1936 nach § 175 und nach § 175a StGB zu Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. "Der Angeklagte N. ist mehrfach wegen gleicher und ähnlicher Taten bestraft worden. Da er auch in diesem Falle schwer gegen Gesetz, Moral und gesundes Volksempfinden verstoßen hat, waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre abzuerkennen."

Gnadengesuche werden abgelehnt. Zu Max M. heißt es lapidar: "M. führt sich in der Strafanstalt hausordnungsmäßig. Seine Arbeitsleistungen beim Erbsenauslesen sind nicht genügend. Die von M. begangenen Straftaten erfordern eine ausreichende Sühne, um einen nachhaltigen Eindruck auf M. zu hinterlassen und ihn dadurch vor Rückfälligkeit zu bewahren."

"Der nationalsozialistische Staat erstrebt ein starkes, sittlich gesundes Volk. Die Volksgemeinschaft muß daher wegen der großen Gefahr für die heranwachsende Jugend und wegen des verderblichen Einflusses auf das ganze Denken und Handelnder einmal verseuchten Kreise mit allen Mitteln vor jedem widernatürlichen Treiben, insbesondere der gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen Männern, geschützt werden. Die Angeklagten haben hiergegen auf das gröbste verstossen. Die Taten der Angeklagten Nägeler, Bechmann und Weidner sind besonders scharf zu verurteilen, da dieselben sich in verwerflicher Weise an einem Minderjährigen vergangen und diesem schweren moralischen Schaden zugefügt haben."

Aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Dortmund im Prozess gegen vier Männer wegen Verstoßes gegen § 175 StGB, 16. November 1936.

[ Quelle: Landesarchiv NRW, Staatsarchiv Münster ]

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