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Ende April 1940 erhält der Berliner Jurist Hans Funcke Post von der Universität Tübingen. Darin teilt ihm der Rektor lapidar mit, ihm sei die Doktorwürde zu entziehen, "weil Sie sich durch Ihr Verhalten […] des Tragens eines deutschen akademischen Grades unwürdig erwiesen haben".
Funcke wird 1902 in Dortmund als Sohn eines wohlhabenden Apothekers geboren. Bei einer Razzia auf Homosexuelle in Berlin wird er 1934 verhaftet und acht Monate im KZ Lichtenburg inhaftiert. 1939 erkennt ihn ein Zeuge anhand eines in der Haft angefertigten Fotos in der Kartei der "Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung". Dessen Aussage bringt Funcke für weitere 5 Monate ins Gefängnis.
Gegen den Entzug des Doktortitels legt er Beschwerde ein, da ihm das Gericht die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt habe. "Solange ich zum Beispiel noch würdig bin, dem Vaterland mit der Waffe zu dienen, solange bin ich wohl auch würdig, den Doktortitel zu führen." Wissenschaftsministerium und Universität widersprechen, wer seinen "widernatürlichen Neigungen nachgeht, läßt es an der vorbildlichen Charakter- und Lebenshaltung fehlen, die von dem Träger eines akademischen Ehrengrades gefordert werden muß". Funcke überlebt die Nazizeit als Soldat. Als er 2002 rehabilitiert wird, ist er seit 14 Jahren tot.
Abb. 23
Deutsches Haus
Funckes Eltern übersiedeln um 1896 von Witten nach Dortmund. Selbst in kleinen Ruhrgebietsstädten entwickeln sich in der Weimarer Republik erste Ansätze einer schwulen Subkultur.
Forschungsstand
Bei strafbaren Handlungen wie Wirtschaftsvergehen, Betrug, Bestechung oder Unterschlagung lässt Tübingen beim Entzug des Doktortitels Milde walten. "Keine Nachsicht kannte sie jedoch bei Verstößen gegen den Paragraphen 175 des Strafgesetzbuches und entzog zwischen 1938 und 1945 in fünf solcher Fälle den Doktorgrad", heißt es in der Tübinger Universitätszeitschrift "attempo!". Nach vorläufigen Ergebnissen (2000) sind reichsweit in der NS-Zeit 1653 Doktorgrade entzogen worden. In 1151 Fällen ist diese Maßnahme mit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit verbunden, hier handelt es sich vorwiegend um Juden, in 323 Fällen mit "strafbaren Handlungen". In 56 Fällen wird Homosexualität bzw. Verstoß gegen den bis 1969 im Wesentlichen unveränderten § 175 als Grund der Aberkennung genannt.
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Abb. 21
Haupteingang des Kriminalgerichts in Berlin-Moabit Die 5. Große Strafkammer verurteilt Funcke am 12. Mai 1939 wegen "widernatürlicher Unzucht" zu 5 Monaten Gefängnis.
Abb. 22
Rehabilitierungen Auszug aus der Liste der von der Eberhard Karls Universität Tübingen entzogenen und 2002/03 wieder zuerkannten akademischen Grade.
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